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90% Nettolohn: Familienpflegezeit

Der Familienausschuss hat das von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vorgelegte Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 18/3214 in geänderter Fassung gebilligt. Für den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Mit dem Gesetz, über das Bundestag am Donnerstag abschließend beraten wird, werden die derzeitigen Gesetze zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit novelliert.

Durch das Gesetz wird ab kommendem Jahr ein Rechtsanspruch auf eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit eingeführt. In dieser Zeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, soll ein zinsloses Darlehen durch den Staat gezahlt werden. Der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit soll jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigte gelten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der Rechtsanspruch bereits ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten gegolten. Der Ausschuss veränderte die Gesetzesvorlage durch einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Die Unionsfraktion begrüßte dies ausdrücklich, um kleine und mittlere Betriebe zu entlasten. Linke und Grüne kritisierten diese Änderung scharf. Dadurch würden zu viele Menschen vom Rechtsanspruch ausgeschlossen. Das Gesetz habe vorher schon kaum Verbesserungen gebracht, jetzt werde gänzlich im Sinne der Wirtschaftsfreundlichkeit konterkariert. Die SPD-Fraktion hielt dieser Kritik entgegen, dass trotz der Änderung noch immer 70 Prozent der Arbeitnehmer in den Genuss des Rechtsanspruches kämen.

Zudem wird mit dem Gesetz eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent des Nettogehaltes eingeführt. Sie wird an Beschäftigte gezahlt, wenn diese eine zehntägige Berufsauszeit nehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. 

Mit der Gesetzesnovelle soll zudem der Kreis der „nahen Angehörigen“ erweitert werden. Neben Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern sollen dazu in Zukunft Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager zählen.

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