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Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nach Auffassung der Bundesregierung für eine verbesserte Qualität und Wirtschaftlichkeit in der medizinischen Versorgung geboten. Mit der neuen Telematikinfrastruktur könnten Versicherte ihren Ärzten wichtige Gesundheitsinformationen zur Verfügung stellen. Der Datenschutz habe dabei „höchste Priorität und wird durch rechtliche und technische Maßnahmen sichergestellt“, heißt es in der Antwort der Regierung 18/3235 auf eine Kleine Anfrage 18/3016 der Fraktion Die Linke.

Das neue System sei komplex und werde daher schrittweise eingeführt. Zunächst seien die Gesundheitskarten mit Lichtbild nahezu flächendeckend an die Versicherten ausgegeben und die nötigen Kartenlesegeräte in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern installiert worden. Mit Beginn des Jahres 2015 gelte beim Arztbesuch nur noch die neue Gesundheitskarte und nicht mehr die alte Krankenversichertenkarte.

Die eigens von der Selbstverwaltung gegründete Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) habe zwei großflächige Erprobungen in Auftrag gegeben: für ein Stammdatenmanagement der Versicherten und die „qualifizierte elektronische Signatur“. Derzeit bereite die Industrie die Erprobungen mit rund 1.000 Ärzten in den Testregionen Nordwest (Schleswig-Holstein, NRW, Rheinland-Pfalz) und Südost (Bayern und Sachsen) vor. Die Tests sollen in der zweiten Jahreshälfte 2015 beginnen.

Parallel bereite die gematik die Einführung medizinischer Anwendungen (Notfalldaten und Daten zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit) vor.

Die Daten sind bei Verlust der Karte noch weiter verfügbar, weil sie auch bei den „behandelnden Leistungserbringern vorhanden“ seien. Die medizinischen Daten werden dabei den Angaben zufolge verschlüsselt gespeichert. Nur mit dem individuellen Schlüssel, der auf der Karte abgelegt sei, könnten die Daten lesbar gemacht werden. Der Versicherte autorisiere jeweils den Zugriff auf die Daten mit einer PIN. Von diesem Verfahren seien nur die Notfalldaten ausgenommen. Da außer dem Patienten niemand über den Schlüssel für die Karte verfüge und es auch keinen „Generalschlüssel“ gebe, könnten Unberechtigte nicht auf die sensiblen medizinischen Informationen zugreifen.

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