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Vergütungen in der Krankenpflege: Neuregelung im 5. Sozialgesetzbuch. In Paragraf 132a Absatz 2

Medizin am Abend Fazit: Vergütungen in der Krankenpflege

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) sieht derzeit keinen Grund für gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Vergütungen in der häuslichen Krankenpflege. Während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am Montag verwies Gröhe auf das im Bereich der Leistungserbringung der Krankenversicherung übliche Vertragsprinzip, bei dem Vergütungssätze zwischen Leistungserbringern und Kostenträger verhandelt werden. Dieses Prinzip habe sich bewährt, nicht zuletzt da es auch die Möglichkeit enthalte, eine Schiedskommission anzurufen, sagte der Minister.

Gröhe stellte sich damit gegen die von Rupert Niewiadomski, Geschäftsführer der Kirchlichen Sozialstation Freiburg, in einer Petition erhobene Forderung nach einer Neuregelung im 5. Sozialgesetzbuch. In Paragraf 132a Absatz 2 soll nach Satz 5 entsprechend den Vorstellungen des Petenten neu eingefügt werden: „Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.“ 

Die Änderung sei nötig, so Niewiadomski, weil die Tarife für die Mitarbeiter in der häuslichen Krankenpflege um 19,2 Prozent gestiegen seien, die Krankenkassen mit dem Verweis auf ihre Pflicht zur Beitragssatzstabilität jedoch nur 12 Prozent zusätzlich zahlten. Konsequenz dieser Tarifschere sei, dass die Mitarbeiter in der gleichen Zeit mehr Patienten versorgen müssen. „Das geht zu Lasten der Patienten und auch zu Lasten der Gesundheit der Mitarbeiter“, sagte der Petent.
Aus Sicht des Gesundheitsministers ist es jedoch schon jetzt oberste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Krankenkassen die Zahlung von Tariflöhnen mit dem Verweis auf Unwirtschaftlichkeit „so ohne Weiteres“ nicht ablehnen dürften. Das würde auch in den Verhandlungen Berücksichtigung finden, sagte er. Falls nicht, könne immer noch ein Schiedsgericht angerufen werden.

Petent Niewiadomski plädierte dennoch für eine gesetzliche Klarstellung. In dem ihm bekannten Fall, als es in Baden-Württemberg zu einem Schiedsgerichtsverfahren gekommen sei und dieses mit einer Bejahung des Vergütungsanspruchs beendet wurde, habe die Krankenkasse „reflexartig“ das Sozialgericht angerufen. Dies zeige: „Die Anwendung des Rechts ist für uns sehr mühsam. Eine gesetzliche Klarstellung hingegen würde die Kassen binden, die Tarife auch zu bezahlen“, sagte der Petent. Im Übrigen sei es auch „nicht nachvollziehbar“, warum Tarife aus der Pflegeversicherung, entsprechend der gesetzlichen Regelung im Pflegestärkungsgesetz, in voller Höhe durch die Kostenträger übernommen würden, Tarife aus der Krankenversicherung jedoch nicht.

Als Erklärung für diese unterschiedliche Regelung verwies Minister Gröhe auf die deutlich schlechtere Bezahlung in der Altenpflege, die ein gesetzliches Handeln nötig gemacht hätte. Was den Krankenpflegebereich angeht, so wiederholte er, dass es klare rechtliche Vorgaben und eine entsprechende Rechtsprechung gebe. Der Behauptung, dass die Vorgaben nicht eingehalten werden, wolle er gerne nachgehen, sagte der Minister zu und kündigte an: „Wir werden selbstverständlich hier weiter hinschauen und nötigenfalls auch die Konsequenzen ziehen.“

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