Qualitätszirkel Niren- und Dialysen

Kardiologie Potsdam

Alexianer St. Josephs Potsdam

Dialyse-Pflege-Standard

salt

PICS Ambulanz

Dr.Vetter

Woran erkranken wir in Deutschland?

BG Klinken - Post-COVID-Programm

Herz Check

EMA

Singende Krankenhäuser

Dr. Heart

Herzhose

Lauflabor

IKDT

Online Strafanzeigen

medpoint - Fortbildungskalendar

Was hab ich?

Healthtalk

BKV Info

BKG

KHS BB

KHS BB
.

Kardiologie

Urologie Berlin

bbgk

VEmaH

ProBeweis

aps-ev + Schlichtungsstelle

jkb

DHZB + Charité

zurück ins leben

CRO

Gewebenetzwerk

Anamnese- und Untersuchungsbogen

Diagnostische Pfade

FORTA

CIRS Bayern

Gender Medizin

lebensmittelwarnung.de

idw

Arzneimittel-RL: Saftzubereitungen für Erwachsene - Dysphagie (Ausnahmeregelung)

Medizin am Abend Fazit:

Ausnahme in Arzneimittel-RL erlaubt Verordnung von Saftzubereitungen für geriatrische Patienten

Eigentlich gibt es einen Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen. 

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Kassenärzte können geriatrischen Patienten, die an Dysphagie leiden, nach individueller Prüfung durchaus entsprechende Zubereitungen verschreiben. 

Ermöglicht wird dies durch eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf die die AG Dysphagie der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie e.V. (DGG) hinweist. 
 
Viele betagte Patienten leiden an geriatrischen und neurologischen Grunderkrankungen wie Schlaganfall, Parkinson-Syndrom oder Demenzielles-Syndrom, die oft mit Beschwerden beim Schlucken einhergehen.

Die Arzneimittelversorgung in oraler Form wird dadurch erheblich erschwert: Selbst gemörserte Tabletten können ein erhöhtes Aspirationsrisiko bis hin zur Atemwegsobstruktion bewirken.

Bei der Behandlung von Dysphagie-Patienten sind daher flüssig-orale Darreichungsformen eine sinnvolle Alternative, auch um eine invasive, stationäre Therapie zu vermeiden. Jedoch findet sich in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ein Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen für Erwachsene.

Ausnahme in Einzelfällen

Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. Demnach sind in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ zwar Präparate und Präparatkombinationen, die von Kassenärzten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, gelistet. 

Doch gibt es unter Nummer 43 auch eine Ausnahmeregelung. 

So ist der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene „in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen“ durchaus gestattet.

Dr. Martin Jäger, gemeinsam mit Dr. Tanja Rittig Sprecher der AG Dysphagie der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie e.V. (DGG), betont:

„Diese Ausnahmeregelung ist noch viel zu wenig bekannt und sollte im Interesse der Patienten bei entsprechender Indikation häufiger genutzt werden.“ Als Direktor der Klinik für Innere Medizin und Geriatrie am Hüttenhospital Dortmund weiß er:

„Der gezielte Einsatz von Saftzubereitungen unterstützt eine angemessene Anwendung aller Therapieoptionen in der Arzneimittelversorgung.“ 


Medizin am Abend DirektKontakt



Nymphenburger Str. 19
80335 München
Deutschland
Bayern


Nina Meckel
Telefon: 089 / 230696069
Fax: 089 / 230696060


Keine Kommentare :

Kommentar veröffentlichen