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Die Triage: Regelung der Zuteilung begrenzter Behandlungskapazitäten

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InfektionsschutzgesetzVerfassungsbeschwerde gegen Triage-Regelung eingereicht

Mehrere Ärztinnen und Ärzte klagen gegen die Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz. 

Sie verstoße gegen die Grundrechte der Berufsgruppe, heißt es.

Intensivstation
Sudok1/stock.adobe.com Symbolfoto

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stand schon häufiger in der Kritik. 

Nun haben 14 Notfall- und Intensivmediziner*innen mit der Unterstützung des Marburger Bundes Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt. 

Wie der Marburger Bund am Mittwoch (gestern) mitteilte, richtet sich die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die im Gesetz enthaltene sogenannte Triage-Regel im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patientinnen und Patienten. 

Durch diese werden Medizinern demnach „Grenzentscheidungen aufgezwungen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen“.

Aus der Sicht der Beschwerdeführer verletze das IfSG hierdurch das Grundrecht der Berufsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) und das der Gewissensfreiheit (§ 4 Abs. 1 Var. 2. GG).

Triage bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen bei zu wenigen Betten oder Beatmungsgeräten etwa in einer Pandemie eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird. 

  • Konkret richtet sich die Kritik unter anderem gegen die aus Sicht der Kläger uneindeutige Regelung der Zuteilung begrenzter Behandlungskapazitäten. 
  • Die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens bringe erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsverpflichteten Ärzte mit sich, heißt es.

Zudem wird das Verbot der sogenannten Ex-post-Triage kritisiert, wonach eine einmal getroffene Entscheidung zur Behandlung eines Patienten nicht zurückgenommen werden darf, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient eingeliefert wird, der eine bessere Überlebenschance hat. 

Hierin sieht der Marburger Bund einen Konflikt mit dem Berufsethos: 

Den Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notsituation die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Seit 2023 sind sogenannte tagesstationäre Behandlungen in den Krankenhäusern möglich. Diese entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, allerdings ohne Übernachtung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bis zu 25% aller Behandlungen im Krankenhaus tagesklinisch erbracht werden könnten. Hinzu kommt die Weiterentwicklung des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V um zusätzliche operative und erstmalig auch medizinisch konservative Leistungen. Darüber hinaus ergibt sich durch die neuen Kontextfaktoren ein enormes ambulantes Potenzial von zuvor stationär erbrachten Leistungen.
Ab 01.01.2024 treten als weiterer Baustein der sogenannten sektorübergreifenden Versorgung und der Ambulantisierung bisher überwiegend stationär erbrachter Krankenhausleistungen die sog. "Hybrid-DRGs" in Kraft.
In unseren bundesweiten KlinikFrühbesprechungsVeranstaltungen erhalten Sie hoffentlich einen umfassenden und praxisorientierten Überblick über die Regelungen zu tagesstationären Behandlungen nach § 115e SGB V und der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V ("Hybrid-DRG"). Hierbei wird auch auf den neuen ab 01.01.2024 geltenden AOP-Katalog nach § 115b SGB V und die Kontextfaktoren eingegangen.

 


 

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