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Ab 1. Januar gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte eGK


Medizin am Abend Fazit:

Beim Arztbesuch daran denken:
Ab 1. Januar gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte


Wer am Neujahrstag einen Arzt aufsuchen muss, sollte daran denken: Ab jetzt gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die der gesetzlich Versicherte von seiner Krankenkasse erhält beziehungsweise hoffentlich inzwischen erhalten hat. Nur mit ihr lässt sich beim Arzt oder Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2015 der Besuch und die erbrachte Leistung „auf Kasse“ abrechnen – sprich: der Patient muss die Untersuchung nicht selbst bezahlen, sondern seine Karte dafür einlesen lassen.

Die elektronische „Gesundheitskarte“ löst mit Ende 2014 somit endgültig die alte „Krankenversichertenkarte“ ohne Lichtbild ab. 

Eine solche Karte gilt dann nicht mehr, und zwar unabhängig davon, welches Gültigkeitsdatum auf ihr abgedruckt ist. 

Vertragsärzte und –psychotherapeuten dürfen diese alten Chipkarten nur noch bis zum 31. Dezember 2014 akzeptieren.

Danach müssen Patienten, die keine eGK vorlegen, ihre Behandlung privat bezahlen.

Anschließend haben sie zehn Tage Zeit, eine gültige Karte oder einen sonstigen Versichertennachweis in der Praxis vorzulegen.
Anderenfalls muss der Arzt oder Psychotherapeut dem Patienten eine Privatrechnung ausstellen. Aus eigener Tasche muss dieser ohne Vorlage einer gültigen Gesundheitskarte dann zum Beispiel auch Medikamente oder Physiotherapie bezahlen.

Nicht relevant ist die Neuregelung für privat krankenversicherte Patienten und Versicherte sogenannter „sonstiger Kostenträger“ (hierzu zählt beispielsweise die Polizei): Sie erhalten keine eGK und können weiterhin mit der alten Karte zum Arzt oder Psychotherapeuten gehen.


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