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360° TOP-Thema: Blutstropfen-Tests im Hobbysport zur Dopingkontrolle z.b. Marathon

Medizin am Abend Fazit:  NADA sieht Einsatzmöglichkeiten des Blutstropfen-Tests im Hobbysport zur Dopingkontrolle,

 

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/048/1804898.pdf

 

Die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) schätzt, dass bald auch Hobbysportler bei Radrennen, Triathlons und Marathons auf Dopingsubstanzen getestet werden.

Die Vorstandsvorsitzende der NADA, Andrea Gotzmann, sagte der ARD-Recherche-Redaktion Sport: "Wir wollen den dopingfreien Sport und das kann sich nicht nur auf die 7000 Spitzensportler im Test-Pool der NADA beschränken." Für den neuen Dopingtest sieht Gotzmann gewisse Einsatzmöglichkeiten auch im Breitensport, "einfach um mal ein deutliches Zeichen zu setzen und zu evaluieren, was läuft denn eigentlich tatsächlich im Sport".

Grundlage für die Ausweitung der Dopingkontrollen auf den Hobbysport ist der neue, sogenannte Blutstropfen-Test. Er eignet sich für die Einführung von Dopingkontrollen im Breitensport besonders gut, weil für die Analyse lediglich ein Tropfen Blut ausreicht.

Der Test ist kostengünstiger und einfacher durchzuführen als die bisherigen Urin- und Blutkontrollen. 

Nach Aussage der NADA-Chefin geht es jetzt darum, allgemeingültige Regeln zu formulieren, die dann anerkannt und von den Veranstaltern der Breitensport-Rennen auch umgesetzt werden. Denkbar wäre, den Teilnehmern die Zustimmung abzuverlangen, dass der Fall eines positiven Dopingbefundes Konsequenzen hätte, so die NADA-Vorstandsvorsitzende.

Ob man dann einem Freizeitsportler verbieten könne, weiterzulaufen oder weiter an anderen Veranstaltungen teilzunehmen, das seien Fragen, die geklärt werden müssten.

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) begrüßt die Forschung nach Alternativen zur klassischen Urin- und Blutprobe, sagte Gotzmann.

Für den Einsatz des Blutstropfen-Tests müssten aber einige Punkte geklärt werden, wie beispielsweise Formalitäten der Probeabnahme. Sobald der Test von der WADA anerkannt ist, soll er im Spitzensport dann ergänzend eingesetzt werden, weil nicht die gesamte Bandbreite an Dopingsubstanzen mit dem Test nachgewiesen werden können.

Nach Recherchen der ARD-Recherche-Redaktion Sport könnte der neue Test dann auch bald bei Ausdauer-Rennen im Breitensport zum Einsatz kommen. Auf Anfrage denken tatsächlich mehrere Veranstalter darüber nach, anhand des neuen Verfahrens Dopingkontrollen einzuführen bzw. die Zahl der Tests zu erhöhen.

Der Chef von Ironman-Europa, Thomas Dieckhoff, sagte der ARD-Recherche-Redaktion Sport: "Sollte der Test zugelassen werden, werden wir umgehend die Einsatzmöglichkeiten bei Ironman-Rennen prüfen."

Andere Veranstalter von Rad-, Triathlon- und Marathon-Rennen in Deutschland, Österreich und der Schweiz äußern sich dagegen skeptisch. 

Sie sehen keine rechtliche Grundlage für Dopingtests bei Hobbysportlern, gerade, wenn sie keinem Verein oder Verband angehören. 

Auch die Kosten und der organisatorische Aufwand seien weiterhin zu groß. 

Außerdem müssten Dopingkontrollen von einer unabhängigen Institution durchgeführt werden, und nicht vom Veranstalter selbst, sonst wären sie nicht seriös, so die Argumentation.

Medizin am Abend DirektKontakt:

ARD-Recherche-Redaktion Sport"
Sebastian Krause, Sebastian.Krause@br.de

Erweiterter Hintergrund von Medizin am Abend:


Dopende Leistungssportler müssen künftig mit Haftstrafen rechnen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes  vor, der am Freitag in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Laut dem Entwurf wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“. Damit geht die Neuregelung über die bisherigen „strafbewehrten Verbotsnormen“ im Arzneimittelgesetz (AMG) hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln im Blick haben, nicht aber das Selbstdoping. Erfasst werden sollen durch das Anti-Doping Gesetz „gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen“, erläutert die Bundesregierung. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es: „Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar.“

Gestärkt werden soll durch den Entwurf auch die Stellung der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada). So soll eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Nada geschaffen werden. Ebenso wie Vorschriften für die Nada zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Laut Paragraf 8 des Anti-Doping-Gesetzes dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Nada „personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Nada erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht“.

Paragraf 9 sieht vor, dass die Nada berechtigt sein soll, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, „soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist“. Zu diesen Daten gehören laut Gesetzentwurf auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlern, die zu dem von der Nada vorab festgelegten Kreis von Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.

Nach Ansicht der Bundesregierung legitimiert der Entwurf auch die Sportsgerichtbarkeit, indem in Paragraf 11 die grundsätzliche Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlern klargestellt werde. Konkret heißt es: „Sportverbände und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern.“ Die Schiedsgerichtsbarkeit, so schreibt die Regierung in der Begründung, sei als Streitbeilegungsmechanismus für die Teilnahme an der organisierten Sportausübung „erforderlich, gängige Praxis und hat sich grundsätzlich weltweit bewährt“.
 

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