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360° MFA Rechtshinweis: Chefarztbehandlung

Ein Patient, der nur durch den Chefarzt operiert werden will und nicht durch seinen Vertreter, hat dies bei seiner Einwilligung zur Operation oder in seinem Wahlleistungsvertrag hinreichend deutlich zu machen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage eines Patienten abgewiesen, der nach seiner Meinung vom Vertreter des Chefarztes ohne seine Zustimmung operiert worden ist. Der seinerzeit 64 Jahre alte Kläger aus Rheda-Wiedenbrück litt im Juli 2007 seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation begab er sich in das erstbeklagte Krankenhaus in Bielefeld, wobei er mit dem zweitbeklagten Arzt eine Chefarztbehandlung vereinbarte und vom drittbeklagten Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert wurde.

Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom Drittbeklagten, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich gemacht, dass der chirurgische Eingriff indiziert gewesen sei, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

Schließlich falle den Beklagten auch kein Aufklärungsversäumnis zur Last. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall in Bezug auf den zweitbeklagten Chefarzt allerdings nicht getan.

Eine derartige Erklärung enthalte der vom Kläger abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht.

Auch den vom Kläger vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger nur vom Zweitbeklagten operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem den Drittbeklagten als ärztlichen Vertreter des Chefarztes.

Das könne man so verstehen, dass der Kläger auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Kläger am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden.
Da das Oberlandesgericht keine fehlerhafte Behandlung des Klägers und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen konnte, ist die Schadensersatzklage erfolglos geblieben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. September 2014 – 26 U 30/13

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