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CAVE: Die Ablehnung einer medizinisch notwendigen Betreuung von allergiekranken Kindern seitens der Kitas

Medizin am Abend Berlin Fazit: Hilfe bei anaphylaktischer Reaktion – Rechtlicher Rahmen aus Sicht der ges. Unfallversicherung

Allergien zählen zu den häufigsten Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen. 

Schätzungen zufolge leiden über 20 % der 3- bis 6-jährigen Kinder an einer Allergie (1). 

Entsprechend hoch ist die Anzahl allergischer Kinder in Kindertagesstätten. 

Die Anaphylaxie ist die schwerste Form einer allergischen Reaktion. 

Sie beginnt plötzlich und erfordert ein schnelles und medizinisch korrektes Eingreifen. 

Unkenntnis und sogar Fehlinformationen in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können jedoch ein wirksames Eingreifen von Erzieherinnen und Erziehern verzögern oder gar verhindern. 

Dabei ist die Rechtslage aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung klar. 
 
Es ist für Eltern allergischer Kinder besonders wichtig, dass Ihre Kinder auch in Kita und Schule sicher aufgehoben sind und im Ernstfall gut versorgt werden. Oft stoßen sie aber auf Skepsis bis hin zur Ablehnung, weil die rechtliche Lage vielen Betreuern unklar ist und falsche Informationen vorliegen.

Die Ablehnung einer medizinisch notwendigen Betreuung von allergiekranken Kindern seitens der Kitas wird oft damit begründet, dass Erzieherinnen und Erzieher nicht unfallversichert seien, dass Haftungsansprüche gegen sie und/oder die Einrichtung erhoben werden könnten, dass die Kinder nicht geschützt wären, wenn Komplikationen aufträten und sehr häufig auch, dass die Kita-Leitung dieses schlicht verbiete.

Dabei schließen Kita und Eltern einen Betreuungsvertrag. Die Eltern geben ihr Kind in die Obhut der Einrichtung und übertragen insoweit auch die Personensorge für das Kind. Kaum jemand, schon gar nicht die Beschäftigten in den Kitas, werden bestreiten, dass die Abwehr von Gefahren für die Kinder zu ihren Aufgaben gehört.

Gerade weil die Abwehr von Gefahren für das Kind zu den Aufgaben der Kita bzw. der Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört, ist die Anwendung eines Notfallpens bei Vorliegen einer anaphylaktischen Reaktion für die Erzieherinnen und Erzieher eine versicherte Tätigkeit.

Sie haben daher, im unwahrscheinlichen Fall einer eigenen Verletzung, einen Arbeitsunfall erlitten.

Dies gilt selbst dann, wenn die Leitung, der Träger oder andere Instanzen ein solches Eingreifen verboten haben sollten
  • Denn verbotswidriges Handeln schließt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.

Auch das Kind hat beim Eintreten einer anaphylaktischen Reaktion einen Arbeitsunfall erlitten.

Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn ein Kind von einem anderen allergenhaltige Nahrungsmittel erhält und aufnimmt. Lediglich wenn das Allergen in Lebensmitteln vorkommt, die ihm von zu Hause mitgegeben wurden, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Aber selbst in diesem Fall wäre eine Schädigung des Kindes durch den Einsatz des Notfallpens ein Versicherungsfall für das Kind, da die Gefahrenabwehr Bestandteil der Betreuung durch die Kita ist. Ist bereits das Eindringen des Allergens und das Auftreten der entsprechenden Reaktion ein Arbeitsunfall des Kindes, wäre ein Schaden durch den Einsatz des Pens eine (zusätzliche) Folge dieses Arbeitsunfalls.

Auf Grund der Haftungsbeschränkung, die bei Verursachung eines Arbeitsunfalls durch die versicherte Tätigkeit gilt (§ 104 ff SGB VII), braucht niemand Schadenersatzforderungen fürchten, von grob fahrlässigem Handeln oder Schlimmerem abgesehen.

Spätestens bei einer voll ausgeprägten anaphylaktischen Reaktion mit lebensbedrohlichen Symptomen liegt eine Notsituation vor.

Dann ist jeder, z. B. auch eine zufällig anwesende Mutter, zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit das Eingreifen zumutbar ist.

Da die Handhabung des Pen einfach ist, dürfte diese Voraussetzung, insbesondere nach entsprechender Einweisung, vorliegen.

Nicht zu handeln wäre damit sogar eine unterlassene Hilfeleistung, ein Straftatbestand. 

Im Gegenzug hat der Gesetzgeber auch hier die Haftung sehr stark begrenzt.

Sie kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird.

Außerdem sind solche Nothelfer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie bei der Hilfeleistung selbst verletzt werden.

Eine Einweisung in die Anwendung eines Notfallpens sollte aus präventiver Sicht unbedingt, am besten durch den behandelnden Arzt, erfolgen. 

Die Einweisung bringt den Erzieherinnen und Erziehern nicht nur die Sicherheit, korrekt zu handeln, sondern vermittelt auch weitergehende Informationen, die dazu beitragen können, einen Notfall erst gar nicht entstehen zu lassen.

(1) http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Zahl_des_Monats/Archiv2016/20...

Medizin am Abend Berlin DirektKontakt
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idw - Informationsdienst Wissenschaft e. V.

Dr. Ulrich Kümmel Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e. V.

Telefon: 0228373841
Fax: 0228373840
E-Mail-Adresse: ulrich.kuemmel@ikomm.info
 

Weitere Informationen für innternational Medizin am Abend Berlin Beteiligte

http://bit.ly/2vErQue Flyer Medikamentengabe in Kindertagesstätten 

http://bit.ly/2vEJePx Audiopodcast zur Medikamentengabe in Kita und Schule

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