Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz
Die Bundesregierung betont, dass nach Paragraf 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine medizinische Basisversorgung für Asylbewerber gewährleistet werden muss.
Dieser Anspruch werde ergänzt durch Paragraf 6 Absatz 1 AsylbLG.
„Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist.
Es liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, dass zweitinstanzliche Gerichte daraus einen
Leistungsanspruch auf Höhe der GKV-Leistungen ableiten würden“, schreibt
die Regierung in einer Antwort (20/9672) auf eine Kleine Anfrage (20/9280) der AfD-Fraktion zu Gesundheitsleistungen für Asylbewerber.