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Patientensicherheit

Im Zweifel sollte jeder Arzt in einer Behandlungssituation, die die Gefahr erheblicher Schäden für den Patienten birgt, denen aber keine therapeutischen Vorteile gegenüber stehen, aber seine Bedenken klar und deutlich gegenüber den Vorgesetzten vorbringen. Er kann sich dann meines Erachtens nicht auf eine hierarchische Weisungsgebundenheit berufen. Im Extremfall ist er berechtigt aber auch verpflichtet, die Durchführung dieser Behandlung zu verweigern. Der Patientenschutz geht der arbeitsrechtlichen Weisungsgebundenheit des angestellten Arztes vor. Es gilt zu berücksichtigen, dass dem Arzt ansonsten neben der zivilrechtlichen Haftung und approbationsrechtlichen Schwierigkeiten auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen kann.