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Gesundheitsfachleute fordern praxistaugliche Digitalisierung

Fachverbände sehen in der Digitalisierung des Gesundheitswesens eine wichtige Entwicklung zur Verbesserung der Versorgung. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (21/8279) (GeDIG) angelegten Regelungen werden im Grundsatz begrüßt. Allerdings sehen Ärzte und Verbraucherschützer die geplante ausgeweitete Datennutzung durch Krankenkassen kritisch. Die Sachverständigen äußerten sich am Mittwoch in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hob die geplante digitale Impfübersicht mit Erinnerungsfunktion als Mehrwertanwendung auch für gesunde Versicherte mit wenig Arztkontakten hervor. Das sollte die Vorstufe sein für den digitalen und interaktiven Impfpass, in dem ein immenses medizinisches Präventionspotenzial stecke. Mit Blick auf die Erhebung personenbezogener Daten erklärte der Verband, je mehr Gesundheitsdaten oder Sozialdaten die Krankenkassen erhielten, umso einfacher werde es für sie, ihr Handeln an wirtschaftlichen statt an gesundheitlichen Erwägungen auszurichten.

Ähnlich kritisch kommentierte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) diese Neuregelung. Zwar sei eine bessere Nutzung von Daten in der Gesundheitsversorgung grundsätzlich sinnvoll. Jedoch überschritten die vorgesehenen Einsichtsmöglichkeiten der Kassen in die ePA, die Möglichkeit zur Erhebung personenbezogener Daten der Versicherten bei „anderen Stellen“ sowie darauf aufbauende Verhaltenshinweise mit dem Ziel, auf „Lebensverhältnisse einzuwirken“, deutlich die Grenze des Zumutbaren.

Der AOK-Bundesverband wertete die erweiterten Datennutzungsmöglichkeiten hingegen als wichtigen Präventionsansatz. Krankenkassen könnten Versicherte gezielter auf Risiken und geeignete Versorgungsangebote hinweisen. Datennutzung werde damit zu einem wichtigen Instrument der Prävention. So könnten künftig nicht nur bestehende Erkrankungen, sondern auch erhöhte Risiken, etwa für schwerwiegende Herz-Kreislauf-Erkrankungen, identifiziert werden. Dieser Ansatz sollte nach Ansicht der AOK konsequent weiterentwickelt werden, um schwere Krankheitsverläufe zu vermeiden. Grundsätzlich gelte in der digitalen Versorgung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen hohen Sicherheitsanforderungen und einer praktikablen Nutzung für Versicherte sicherzustellen.

Der Spitzenverband der Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (Spifa) beklagte vorgesehene Honorarkürzungen bei nicht zertifizierten Praxissystemen. Der Gesetzgeber müsse technische Anforderungen bei denjenigen durchsetzen, die diese Produkte entwickelten und anböten. Versäumnisse dürften nicht auf die Praxen abgewälzt werden. Der Verband erwarte klare Grenzen für die Datennutzung der Kassen, den Schutz der ärztlichen Organisationsverantwortung sowie den Ausschluss von Honorarkürzungen für unverschuldete Systemmängel.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisierte, dass die elektronische Einweisung in die stationäre Versorgung unberücksichtigt bleibe, während die elektronische Überweisung ausdrücklich geregelt werde. Dies sei eine erhebliche Regelungslücke, weil gerade die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung einen hohen Bedarf an standardisierten, interoperablen und rechtssicheren digitalen Zuweisungsprozessen aufweise.

In der Anhörung forderten mehrere Sachverständige die Abgeordneten dazu auf, praxistaugliche Regelungen mit einem konkreten Mehrwert zu ermöglichen. Die Allgemeinmedizinerin Annette Rennert ging auf die Vorteile eines digitalen Medikamentenplans ein und betonte, wenn digitale Anwendungen gut gestaltet seien, würden sie in der Breite angenommen. Auch Sylvia Thun von der Berliner Charité sagte, zentral seien der Versorgungsnutzen und die Patientensicherheit.

Apotheken-Vertreter wiesen darauf hin, dass die digitalen Möglichkeiten bisher oft nicht genutzt würden. Ein Sprecher der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) sagte, die Digitalisierung müsse Prozesse einfacher machen. Er wies darauf hin, dass derzeit schon geringfügige Formfehler einen enormen bürokratischen Aufwand und Kosten verursachen könnten. Künftig sollte es möglich sein, nur noch ordnungsgemäße Verschreibungen digital in das System zu geben, damit es nicht zu Retaxationen kommt. Ein Sprecher des Verbandes innovativer Apotheken (Via) forderte bei einem Kundenkontakt in der Apotheke Echtzeitinformationen der Krankenkassen, um wirtschaftliche Risiken abzufedern.

Ein Sprecher der Techniker Krankenkasse (TK) würdigte den Gesetzentwurf als einen großen Schritt hin zur Digitalisierung, allerdings mangele es an Tempo. Um schneller zu werden, müssten Prozesse ganz neu aufgesetzt werden. Die digitalen Systeme müssten so gestaltet sein, dass die Menschen sie auch benutzen wollten.

Konsumcannabisgesetzes

Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Mittwoch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit einer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagenen Änderung des Konsumcannabisgesetzes befasst.

Mit dem Gesetzentwurf (21/2116) will die MdB-Fraktion eine Liberalisierung des Nutzhanfanbaus erreichen. Nachdem in den vergangenen Jahren immer mehr Nutzhanf angebaut wurde, hätten sich die Anbauflächen zuletzt wieder verringert, schildert die MdB-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf. Den Grund für den Rückgang führt die Fraktion insbesondere auf Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage zurück. Diesen soll durch die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen entgegengewirkt werden. Dazu gehört die Streichung der sogenannten Missbrauchsklausel im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Demnach wird eine Hanfpflanze bislang nur als Nutzhanf klassifiziert, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Für einen solchen Missbrauch liegen laut der Darstellung im Gesetzentwurf keine Belege vor. Seit der Verabschiedung des KCanG und den damit einhergehenden legalen Beschaffungsoptionen sei „ein derartiger Missbrauch von Nutzhanf praktisch endgültig auszuschließen“.

Im Weiteren sieht der Entwurf die Zulassung des Indoor-Anbaus für Nutzhanf vor, um auch Wirtschaftsbeteiligten außerhalb des klassischen Ackerbaus den Anbau zu ermöglichen. Zudem soll der THC-Grenzwert für die Definition von Nutzhanf von 0,3 auf 1 Prozent angehoben werden. Der THC-Gehalt sei abhängig von den Wetterverhältnissen in der Wachstumsphase. Somit bestehe für Landwirte das hohe wirtschaftliche Risiko einer nachträglichen „Aberkennung des Nutzhanfcharakters der Ernte“. Ein THC-Gehalt von 1 Prozent entspricht den Grenzwerten in der Schweiz und in Tschechien.

Der Sachverständige Felix Drewes, Berater und Fachbuchautor zum Thema Nutzhanf, nannte die Streichung der Missbrauchsklausel „sachgerecht und überfällig“. Die Klausel mache die Strafbarkeit des Umgangs mit einem zulässigen Rohstoff von einer unterstellten Zweckentfremdung abhängig. Der Landwirt stehe damit stets „unter Generalverdacht“, sagte Drewes in der Anhörung. Die Anhebung des THC-Werts auf ein Prozent hielt er für vertretbar. Der von der Linksfraktion benannte Sachverständige wies allerdings darauf hin, dass der EU-Förderwert unverändert bei 0,3 Prozent liege. Zudem müsse für die Höchstgehalte in Lebensmitteln ein gemeinsames Konzept entwickelt werden, „sonst wandert das Risiko vom Landwirt zum Verarbeiter“. Drewes plädierte außerdem dafür, bei der THC-Kontrolle an der Sorte statt an jedem einzelnen Feld anzusetzen. Die Hebel für die Förderung des Nutzhanfanbaus sieht der Sachverständige auch außerhalb des KCanG. Er schlägt etwa eine Quote für biobasierte Baustoffe bei Bauvorhaben des Bundes nach französischem Vorbild vor. Zudem sollten rechtliche Bestimmungen zu Nutzhanf im Agrarrecht festgehalten werden, forderte er. Nutzhanf sei ein Ackerrohstoff und solle auch so behandelt werden.

Simone Graeff-Hönninger, Professorin für Pflanzenbau an der Universität Hohenheim, sah in dem Entwurf einen „wesentlichen Schritt“ zur Förderung des Nutzhanfanbaus in Deutschland. Wie Drewes führte auch sie an, dass ein Missbrauch von Nutzhanf zu Rauschzwecken nicht belegt sei. Da der THC-Gehalt neben der Genetik von Standort, Witterung und Stressfaktoren abhänge, komme es beim bisherigen Grenzwert auch bei zertifiziertem Saatgut zu unverschuldeten Überschreitungen. Dies könne wiederum zur Aberkennung der Ernte führen. Die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige legte außerdem dar, dass der Wert von 0,3 Prozent als „genetischer Flaschenhals“ bei der Züchtung wirke, der viele Sorten in der EU ausschließe. Den Indoor-Anbau befürwortete sie ebenso wie Drewes. Fragen des Verbraucher- und Tierschutzes sind Graeff-Hönninger zufolge im Lebensmittel- und Futtermittelrecht zu regeln.

Katharina Geiger vom Deutschen Bauernverband (DBV) begrüßte den Entwurf ebenfalls ausdrücklich. Durch den Wegfall der Missbrauchsklausel werde die Rechtssicherheit erheblich verbessert. Das betreffe strafrechtliche Risiken, die selbst bei ordnungsgemäßem Umgang mit Nutzhanf entstehen könnten. Die Vertreterin des DBV sagte zudem, die Anhebung des THC-Grenzwerts trage zu mehr Wettbewerbsgleichheit innerhalb Europas bei. Der DBV unterstütze eine nationale Anhebung, die „so schnell wie möglich“ erfolgen solle. Das schaffe Planungssicherheit, so Geiger. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige bezeichnete es in der Anhörung als entscheidend, die vorgeschlagenen Maßnahmen zudem „durch weiteren Bürokratieabbau zu begleiten“.

Kritisch sehen den Gesetzentwurf Robert Pieper und Bernd Schäfer vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die von der Unionsfraktion eingeladenen Sachverständigen warnten vor den Risiken für Tiere und Verbraucher. Pieper legte den Fokus auf Futtermittel. Dazu stellte er eine Modellrechnung auf: Würde man an Milchkühe, etwa bei regionaler Futtermittelknappheit, Nutzhanf verfüttern, würde der toxikologische Referenzwert bereits bei 0,3 Prozent THC und rund einem Kilogramm Hanf am Tag um das rund 130-Fache überschritten. THC und andere Cannabinoide gingen zudem in die Milch über. Da es auf EU-Ebene noch keine Höchstgehalte für Futtermittel gebe, sei die Missbrauchsklausel derzeit „unsere letzte Bastion“, sagte der Sachverständige. Wenn auch bei Lebens- und Futtermitteln solche Höchstgehalte oder ein Fütterverbot gelten würden, werde die Klausel nicht mehr gebraucht, so Pieper.

Schäfer bezog sich dagegen auf Lebensmittel. Verbraucherinnen und Verbrauchern sei oft nicht bewusst, dass hanfhaltige Lebensmittel einen psychoaktiven Stoff enthalten könnten. Besonders gefährdet seien Kinder. Für ihren Schutz reiche das geltende Lebensmittelrecht „auf gar keinen Fall“ aus, sagte der zweite Sachverständige des BfR. Höchstgehalte gebe es im Wesentlichen nur für Erzeugnisse aus Hanfsamen, nicht aber für Lebensmittel aus Blättern und Blüten. Wie Pieper plädierte auch er dafür, die Maßnahmen zur Missbrauchsklausel und zum THC-Grenzwert erst dann umzusetzen, wenn im Lebensmittelbereich eine ausreichende Regelung bestehe.