Qualitätszirkel Nieren- und Dialysen

Kardiologie Potsdam

Cardiovascular Prevention Center @Charité

Herzinsuffizienz

Universitätzmedizin Rostock

Universitätsmedizin Greiswald

Alexianer St. Josephs Potsdam

Dialyse-Pflege-Standard

salt

PICS Ambulanz

Dr.Vetter

Woran erkranken wir in Deutschland?

BG Klinken - Post-COVID-Programm

Herz Check

EMA

Dr. Heart

Herzhose

Lauflabor

IKDT

Online Strafanzeigen

medpoint - Fortbildungskalendar

Was hab ich?

Healthtalk

BKV Info

BKG

KHS BB

KHS BB
.

Kardiologie

Urologie Berlin

bbgk

VEmaH

ProBeweis

jkb

zurück ins leben

CRO

Gewebenetzwerk

Anamnese- und Untersuchungsbogen

Diagnostische Pfade

CIRS Bayern

Gender Medizin

idw

Änderungen im Betreuungsrecht

Änderungen im Betreuungsrecht waren Thema einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 7. Oktober 2026. Sieben Sachverständige nahmen Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561). Die Änderungen gingen den Sachverständigen teilweise nicht weit genug. Ebenfalls auf der Tagesordnung stand ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten - Rechte von Patientinnen und Patienten stärken“ (21/7060). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Änderungsantrag zum Entwurf vorgelegt.

Jörg Grotkopp, Direktor des Amtsgerichts Bad Segeberg, verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme auf den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), bis Ende dieses Jahres die Möglichkeit zu schaffen, eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthaltes durchzuführen. Dieser sei umgesetzt worden, es gebe aber auch Spielräume. „Damit kann die Justiz leben“, sagte der von der CDU/CSU-Fraktion benannte Experte. Einerseits würden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen, die alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen beträfen. Vor allem aber erfolgten im Verfahrensrecht Neuerungen. Da bundesweit nur sehr wenige Fälle erfasst würden, erscheine es hinnehmbar, dass das Verfahren ganz erheblich ausgeweitet werde. Weitaus größerer Mehraufwand entstehe durch die begleitenden Änderungen der Regelungen. Es werde komplizierter werden und länger dauern. Das sei „nicht im Sinne der Betroffenen“.

Walter Klitschka, Vorsitzender des Bundesverbands freier Berufsbetreuer, begrüßte die Erweiterung auf ambulante Zwangsbehandlungen. Die Betreuer hätten es lieber gesehen, dass die ambulante Zwangsbehandlung die Regelbehandlung sei und die stationäre die Ausnahme, sagte der ebenfalls für die Unionsfraktion eingeladene Sachverständige. In der Pflege gehe ambulant vor stationär und solle zur Entlastung der Betreuten auch hier gelten. Die geforderte Dokumentation halte der Verband nicht für sinnvoll. Dies sei „großer bürokratischer Aufwand“, den man nicht in das Gesetz schreiben müsse. Aus seiner Sicht habe man das Thema Zwangsbehandlung etwas einseitig behandelt, sagte Klitschka. Es werde immer nur die Gewaltsituation gesehen. Das sei aber nicht das, was täglich stattfinde, nämlich Zwangsbehandlungen wie Sedierungen. Dies sei ein „Graubereich“ in der Betreuung, den man hätte regeln können.

Volker Lipp von der Georg-August-Universität Göttingen verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben habe, bei der Neuregelung des Krankenhausvorbehalts in jedem Fall sicherzustellen, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffenen möglichst weitgehend gesichert werden. Der Entwurf treffe deshalb die richtige Grundentscheidung, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch künftig in einem geeigneten Krankenhaus stattfinden solle und die Ausnahme davon auf bestimmte, vom Gesetz näher beschriebene Ausnahmefälle beschränkt werde. Die bisherige Regelung habe zu zahlreichen ungeklärten Abgrenzungsfragen geführt. Die Neuregelung sei daher zu begrüßen, erklärte der von der SPD-Fraktion nominierte Sachverständige. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung entspreche den Anforderungen des BVerfG. „Das Gesetz sichert die hohen materiellen Anforderungen durch ein dreistufiges Verfahren und organisatorische Sicherungen“, sagte Lipp.

Für Hülya Özkan, die Vorsitzende des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen, enthält der Entwurf „wichtige Ansätze“. Es bestünden aber in drei Punkten „erhebliche Klarstellungs- und Änderungsbedarfe“, sagte die ebenfalls für die SPD-Fraktion teilnehmende Sachverständige. Dies betreffe zuerst die Behandlung außerhalb eines Krankenhauses. Hier verbleibe kaum ein tatsächlicher Anwendungsbereich. Erforderlich sei eine tatsächliche Einzelfallprüfung - „ist der alternative Ort medizinisch geeignet und ist die Behandlung dort für die betroffene Person weniger eingriffsintensiv als eine Behandlung im Krankenhaus?“. Die Gesetzesbegründung sollte diese Abwägung nicht faktisch ausschließen. Der zweite Punkt betreffe die Ausführungen zu medikamentösen Behandlungen. Hier sei unklar, welche Fallgestaltung gemeint sei. Der dritte Punkt betreffe die Empfehlungen des Bundesrates. So sei die Überlegung, kurzfristige postoperative freiheitsentziehende Maßnahmen von einem aufwendigen gerichtlichen Genehmigungsverfahren auszunehmen, aus Sicht des Verbandes nachvollziehbar.

Der für die Fraktion Die Linke eingeladene Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah erklärte in seiner Stellungnahme, die begrüßenswerten Abmilderungen und Stärkungen des Patientenwillens im Entwurf reichten im Ergebnis nicht aus, um die bestehenden menschenrechtlichen Bedenken gänzlich auszuräumen. Aufgrund der daher fortbestehenden völker- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zwangsbehandlungen generell und der Gefahr einer Ausweitung solcher Maßnahmen sowie aufgrund der gesundheitlichen Gefahren eines Home-Treatment, sollten die Regelungen zu einer ambulanten Zwangsbehandlungsmöglichkeit analog zum Antrag der Linksfraktion so restriktiv wie möglich sein. Es wäre durchaus möglich, wie von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen, Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt nur zuzulassen, wenn der Betroffene dem in einer entsprechenden Vorausverfügung zugestimmt hat.

Katarina Stengler von der Aktion Psychisch Kranke (APK) begrüßte die Intention des Gesetzentwurfs ebenfalls. Neben der Regelung einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt für eine ärztliche Zwangsmaßnahme würden vor allem die Verfahrensrechte der Betroffenen auf der Basis von Evaluationserkenntnissen gestärkt. Es gebe keinen guten Kenntnisstand über die Durchführung von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Einrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Pflege und außerhalb der Krankenhäuser. Diese Lücke sollte geschlossen werden, sagte die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene Expertin. Deshalb setze sich die APK insbesondere dafür ein, ein einrichtungsinternes, aber auch auf kommunaler, Landes- und Bundesebene durchzuführendes Monitoring von Zwangsmaßnahmen gesetzlich zu regeln. Eine Datenanalyse der Zwangsmaßnahmen wäre ein Qualitätsmerkmal und würde die Möglichkeit eröffnen, eine Reduktion der Zwangsmaßnahmen zu erzielen.

Laut Entwurf kann nach geltendem Recht ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 aufgegeben.

Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer solle in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Der alternative Behandlungsort müsse die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen.

Die Einwilligung des Betreuers bedarf weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts. „Diese Regelung erfordert somit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird“, führt die Bundesregierung aus. Die neue Norm soll im bestehenden Paragraf 1832 des BGB ergänzt werden.

Zur Stärkung des Grundsatzes, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden dürfen, sieht der Entwurf zudem zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vor. Die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden. Zudem sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gestärkt und grundsätzlich verpflichtend bestellt werden.

Der Bundesrat verlangte in seiner Stellungnahme weitergehende Änderungen wie bestimmte Ausnahmen von betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften. Die Bundesregierung lehnte diese ab. Ebenfalls ablehnend äußerte sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten zu können. Eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer ärztlicher Zwangsmaßnahmen von sechs Wochen auf drei Monate wurde als „zu weitgehend“ abgelehnt.

Konrad Veitenhansl, Leiter des Betreuungsgerichts beim Amtsgericht München, der ebenfalls auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion zur Anhörung eingeladen wurde, lobte die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung. Gleichzeitig begrüßte er die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanträge bezüglich postoperativer Maßnahmen, der Bestellung eines Verfahrenspflegers und der Anpassung beziehungsweise Verlängerung der Fristen. Letzteres sei aus der betreuungsgerichtlichen Praxis uneingeschränkt zu befürworten, heißt es in seiner Stellungnahme.

Im Antrag der Linksfraktion heißt es, psychiatrische Zwangsbehandlungen seien die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert würden. Der Staat habe daher die Aufgabe, diese Eingriffe auf ein Minimum zu begrenzen. Es gebe aber nicht einmal eine systematische Erhebung zum Ausmaß der Zwangsbehandlungen, sodass die Versorgungsrealität im Dunkeln bleibe und evidenzbasiertes politisches Handeln nicht möglich sei. Laut Änderungsantrag der Grünenfraktion schafft der Gesetzentwurf für Transparenz, Qualitätssicherung und Zwangsvermeidung bislang keine ausreichende Grundlage, weshalb diese Lücke durch eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung um Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen geschlossen werden solle. Der Bundestag hatte am Donnerstag, 24. September 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung debattiert.

Tabaksteuer

Die von der Bundesregierung geplante Erhöhung der Tabaksteuer wird nach Ansicht der deutschen Zigarrenhersteller eine „erdrosselnde Wirkung“ für Hersteller und Fachgeschäfte haben. Dagegen erklärte der AOK-Bundesverband in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag, deutliche Tabaksteuererhöhungen seien die wirksamste Einzelmaßnahme, um den Tabakkonsum zu reduzieren und insbesondere junge Menschen vom Einstieg abzuhalten. Das zeigten internationale Erfahrungen.

Unter Leitung des amtierenden Vorsitzenden Christian Görke (Linke) befasste sich der Finanzausschuss mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (21/7859). Damit soll die Steuer auf Tabakprodukte wie Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Im kommenden Jahr werden dadurch Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die im Jahr 2030 bei 3,589 Milliarden Euro liegen sollen. Gegenstand der Anhörung war auch ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit dem die Tabaksteuer noch stärker als im Regierungsentwurf vorgesehen erhöht werden soll. Die Mehreinnahmen sollen im kommenden Jahr damit sogar 1,523 Milliarden Euro betragen und sich von 2027 bis 2030 auf 11,7 Milliarden Euro summieren.

Der Bundesverband der Zigarrenindustrie warnte vor der Erhöhung, die eine Verzwanzigfachung der Steuer auf Zigarren bedeute und zu Preiserhöhungen von 50 bis 60 Prozent führen werde. Die überwiegend mittelständischen Firmen müssten die Steuererhöhung vorfinanzieren, sodass es keine Mittel zum Auffangen von Kostensteigerungen mehr gebe. Statt zu Steuermehreinnahmen werde es zu einer ernsthaften wirtschaftliche Bedrohungslage für die lokalen Zigarrenhersteller, ihre 1.600 tarifgebundenen Beschäftigten und für den Fachhandel kommen. Für die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist es nicht nachvollziehbar, dass keine Folgenabschätzung für die Beschäftigungslage in der Branche vorgenommen worden sei. Der Großteil dieser Arbeitsplätze liege in ländlichen und wirtschaftsschwachen Regionen und könne durch die Steuererhöhungen gefährdet sein.

Darauf wies auch Professor Fritz Söllner (Technische Universität Ilmenau) hin. Im Entwurf werde außerdem sehr deutlich gemacht, dass der fiskalische Zweck eindeutig überwiege und dass der Gesundheitsschutz nur ein Nebenaspekt sei. „Es geht nur um das Stopfen von Haushaltslöchern“, sagte Söllner. Nach seiner Ansicht kann die Tabaksteuer weder aus steuersystematischer noch aus wohlfahrtstheoretischer Sicht gerechtfertigt werden. Daher „sollte sie natürlich nicht nur nicht erhöht, sondern vielmehr ganz abgeschafft werden“, forderte Söllner. Solange dies aus EU-Gründen noch nicht möglich sei, sollte die Steuer möglichst einfach gestaltet und die Steuersätze sollten auf das europarechtlich zulässige Minimum gesenkt werden.

Der Verband der deutschen Rauchtabakindustrie geht davon aus, dass die erhofften Mehreinnahmen „unter keinen Umständen“ fließen werden. Einziger Gewinner werde der Schwarzmarkt sein. Damit wandere der Konsum in Ware ohne Alters- und Qualitätskontrolle. In Deutschland würden illegale Zigarettenfabriken entstehen, warnte der Verband. Auch der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse nannte die im Regierungsentwurf vorgesehenen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt zu hoch. Sie würden die Stabilität des legalen Marktes und des Steueraufkommens gefährden. Die im Änderungsantrag vorgesehenen nochmals deutlich höheren Steuersätze für Zigaretten würden diese Risiken zusätzlich verschärfen. Mit Blick auf Erfahrungen in anderen Ländern warnte der Verband: „Drastische Steuererhöhungen bedeuten nicht automatisch mehr Einnahmen.“

Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft erkannte die Erhebung und Anpassung von Verbrauchsteuern als legitimes Instrument des Gesetzgebers an. Steuerpolitik und Vollzug dürften aber nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Die erwarteten Mehreinnahmen könnten nur dann realisiert und dauerhaft gesichert werden, wenn der legal versteuerte Markt stabil bleibe und Ausweichbewegungen in unversteuerte, geschmuggelte oder gefälschte Produkte wirksam begrenzt werden könnten. „Genau hierfür ist eine leistungsfähige Zollverwaltung unverzichtbar“, so die Gewerkschaft, die auch warnte: „Der boomende Tabakschwarzmarkt bringt die betroffenen Bereiche des Zolls bereits heute an Belastungsgrenzen.“ Die illegale Produktion von Zigaretten habe sich in Deutschland bereits etabliert und sei Nährboden für die organisierte Kriminalität.

Der AOK-Bundesverband erklärte, Rauchen sei das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko, das man kenne. Es gebe täglich 350 Todesfälle. Die Maßnahmen des Gesetzentwurfs bewegen sich „in einer Größenordnung, die geeignet ist, eine relevante Steuerungswirkung auf das Konsumverhalten zu entfalten“. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bringt laut AOK Verbesserungen an entscheidender Stelle, da der Preissprung im ersten Jahr insgesamt deutlich stärker ausfallen und auch der Preisanstieg bei Feinschnitt stärker ausfallen würde, um ein Ausweichen auf die günstige Alternative Drehtabak zu verringern.

Katrin Schaller (Deutsches Krebsforschungszentrum) begrüßte, dass mit der Änderung des Tabaksteuergesetzes deutliche Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt umgesetzt werden sollen. Denn deutliche Tabaksteuererhöhungen seien die wirksamste Maßnahme, um rauchende Personen zum Rauchstopp zu motivieren und Jugendliche vom Einstieg ins Rauchen abzuhalten. Es sei nicht zwangsläufig, dass der Schwarzmarkt durch die Steuererhöhung wachsen werde.

Auch Tobias Effertz (Universität Hamburg) lobte die Steuererhöhung als echten Schritt in Richtung Prävention und wirksamer Reduzierung der durch das Rauchen verursachten gesundheitlichen Kosten in Deutschland. Die Tabaksteuer sei das „effektivste Instrument“, Raucher zur Reduzierung des Konsums zu bewegen. Effertz erklärte, die ökonomischen Kosten des Rauchens würden sich unter Berücksichtigung neuer medizinischer Therapien in der Krebsbehandlung, einer älter werdenden Bevölkerung in Deutschland und der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklungen auf rund 38 Milliarden Euro im Gesundheitswesen summieren.