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CAVE: Das Sterbefasten - Kein natürlicher Tod

Medizin am Abend Berlin Fazit: Sterbefasten - „Sanfter“ Tod oder doch Suizid?

Wenn Schwerkranke fasten, bis der Tod eintritt, ist das keine unbedenkliche Alternative zur Sterbehilfe, zeigt eine aktuelle ethische Analyse. LMU-Medizinethiker Ralf Jox fordert daher, die ärztliche Unterstützung beim Sterbefasten zu regeln. 
 
Einfach nicht mehr essen und trinken – manche Menschen mit einer schweren, tödlichen Krankheit oder auch Hochbetagte wünschen sich, so aus dem Leben zu scheiden.

Es ist ein Entschluss, der ärztliche Unterstützung nötig machen kann, etwa um Schmerzen des Patienten zu lindern.
  • Einer aktuellen Studie zufolge ist jedoch die weit verbreitete Annahme, wonach das Sterbefasten als natürlicher Tod betrachtet wird, eine Fehleinschätzung. 

„Auch der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist eine Form des Suizids. 

Die medizinische Unterstützung des Sterbefastens entspricht in vielen Fällen der Suizidhilfe“, sagt Ralf Jox, Privatdozent am Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin der LMU.

Die Einschätzung des LMU-Medizinethikers ist aktuell als ethische Analyse in der Fachzeitschrift BMC Medicine veröffentlicht. Zu den Mitautoren zählen Palliativmediziner von der Technischen Universität München und dem Universitätsklinikum Lausanne in der Schweiz sowie ein Medizinrechtler der Universität York in Großbritannien.  

Am Beispiel mehrerer Szenarien weisen die Autoren nach, dass viele Patienten ihren Wunsch zu fasten, bis der Tod eintritt, ohne ärztliche Hilfe nicht realisieren könnten.

Die Autoren empfehlen daher, die ärztliche Unterstützung beim Sterbefasten und die ärztliche Suizidhilfe durch das Bereitstellen einer todbringenden Substanz rechtlich gemeinsam zu betrachten und zu regeln.

In Deutschland ist die Möglichkeit der Sterbehilfe rechtlich eingeschränkt.

So ist seit Dezember 2015 die sogenannte geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten.

Auch die Bundesärztekammer hat sich bereits mehrfach gegen die ärztliche Beihilfe zum Suizid ausgesprochen.

„Das Sterbefasten wird hingegen von Ärzteorganisationen wie der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin bevorzugt“, sagt Jox.

Momentan ist das Thema der Suizidbeihilfe Gegenstand eines höchstrichterlichen Verfahrens: 
  • „Gegenwärtig prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dem Grundgesetz widerspricht. 
Der Ausgang des Verfahrens dürfte auch Folgen für die Praxis des Sterbefastens haben“, sagt Jox, der mit seiner Analyse zu Klarheit bei der ethischen Bewertung des Sterbefastens beitragen möchte.

Publikation
Ralf J. Jox u.a.:
„Voluntary stopping of eating and drinking: ist medical support ethically justified?
In: BMC Medicine 2017

Medizin am Abend Berlin DirektKontakt
www.medizin-am-abend.blogspot.com




 









Über Google: Medizin am Abend Berlin 
idw - Informationsdienst Wissenschaft e. V.

Prof. Dr. Dr. Ralf Jox
Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
Leiter des Arbeitsbereichs Klinische Ethik
Medizinische Fakultät der LMU
Tel.: +49 (0) 89/2180-72785
E-Mail: ralf.jox@med.uni-muenchen.de
http://www.egt.med.uni-muenchen.de/personen/mitarbeiter/jox/index.html

Luise Dirscherl Ludwig-Maximilians-Universität München

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Deutschland
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360° TOP-Hinweis: Ihre Sterbehilfe - Behandlungsabbruch - Sterbefasten - Und Ihr Strafrecht

Medizin am Abend Berlin Fazit:  Sterbehilfe im Schatten des Strafrechts

  • Ein neues Gesetz zur Sterbehilfe hat vor gut einem Jahr für Unruhe in der Hospiz- und Palliativmedizin gesorgt, weil etliche Konsequenzen dabei nicht bedacht wurden. 

Ein neues Forschungsprojekt an der Juristischen Fakultät soll jetzt nach Wegen zu mehr Rechtssicherheit suchen. 
 
Der technische Fortschritt in der Medizin hat dazu geführt, dass der natürliche Alterungs- und Sterbeprozess in erheblichem Umfang beeinflussbar geworden ist. Nicht selten kann das Leben um viele Jahre verlängert werden, was von den Betroffenen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle dankbar angenommen wird.

  • Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen Menschen wegen schwerster Krankheiten, die mit unerträglichem Leiden verbunden sind, eine technisch mögliche Lebensverlängerung ablehnen. 
In solchen Fällen besitzt der Patient nach geltender Rechtslage das Recht, die Behandlung zu verweigern und begonnene Behandlungen abzubrechen – „Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch“ genannt. 

Führt dies nicht zum erwünschten Ziel, nämlich dem eigenen Sterben, wählen viele Betroffene das „Sterbefasten“ als Alternative und verweigern die Nahrungsaufnahme, bis der Tod eintritt.

Neue Strafbarkeitsrisiken

„Die geschilderten Möglichkeiten, sein Leben zu beenden, galten bisher als durch die Grundrechte des Patienten geschützt“, erklärt Professor Eric Hilgendorf, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität Würzburg und Experte auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts.

Für Unsicherheit sorgt allerdings seit Dezember 2015 ein neues Gesetz, das der Bundestag beschlossen hat.

„Mit dem neuen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch will der Gesetzgeber eigentlich die Aktivitäten von Sterbehilfevereinigungen wie ‚Dignitas‘ oder ‚Sterbehilfe Deutschland‘ auf deutschem Territorium unterbinden“, erklärt Hilgendorf.

Dabei ist er nach Ansicht des Juraprofessors allerdings möglicherweise über das Ziel hinaus geschossen. 
  • So stehe jetzt beispielsweise auch das Gewähren einer Möglichkeit zum Sterbefasten unter Strafe. 
  • Auch wer hochwirksame, potentiell tödliche Schmerzmitteln verschreibt oder abgibt – etwa im Rahmen einer ambulanten Palliativbetreuung – oder nur ein Sterbezimmer nach erwünschtem Behandlungsabbruch in einem Hospiz zur Verfügung stellt, könnte plötzlich zum Gesetzesbrecher werden. 

„Damit griffe Paragraph 217 Strafgesetzbuch weit in den durch die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit der Patienten geschützten Bereich ein“, so Hilgendorf.

Weitere Strafbarkeitsrisiken ergeben sich im Bereich der Teilnahme, beispielsweise dann, wenn ein Angehöriger Vater oder Mutter zu Dignitas in die Schweiz begleitet und sich so möglicherweise der Beihilfe schuldig macht, jedenfalls dann, wenn er sich vorbehält, auch den anderen Elternteil in dieser Weise zu unterstützen und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes „geschäftsmäßig“ handelt.

Das Projekt

„Es spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber diese Folgen nicht vorausgesehen hat“, sagt Hilgendorf. In einem neuen Forschungsprojekt will er nun nach Wegen suchen, die dazu beitragen können, die Hospiz- und Palliativmedizin aus dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes herauszunehmen und den dort tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie den Pflegekräften wieder mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.

Das Projekt wurde durch eine private Spende in Höhe von 100.000 Euro ermöglicht. 
Der Spender, der anonym bleiben möchte, engagiert sich bereits seit vielen Jahren in der Palliativ- und Hospizmedizin Nordbayerns.

Medizin am Abend Berlin DirektKontakt
www.medizin-am-abend.blogspot.com






 








Über Google: Medizin am Abend Berlin
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw -

Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik
T: (0931) 31-82304
hilgendorf@jura.uni-wuerzburg.de
Gunnar Bartsch Julius-Maximilians-Universität Würzburg