Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten strenge Sicherheitsbestimmungen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur unter Aufsicht an Erwachsene ab 18 Jahren und ausschließlich in Verkaufsräumen des Groß- und Einzelhandels verkauft werden. Ein Verkauf im Freien oder aus einem Lager bzw. einem Kiosk heraus ist nicht zulässig.
Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer (beispielsweise 0589-F2-0001) gekennzeichnet sind. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten sind Böller und Raketen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.
Die Einfuhr und der Handel von nicht zugelassener Pyrotechnik sind in Deutschland verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) werden auch in diesem Jahr wieder landesweit umfangreiche Kontrollen zur Lagerung und beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen.
Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern
Auch in diesem Jahr muss wieder mit dem Verkauf von Schallerzeugern, sogenannten Sound-Emittern, der Kategorie P1 als Feuerwerkskörper gerechnet werden. Das Design dieser Schallerzeuger und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen dieser Schallerzeuger sowie anderer Produkte der Kategorie P1 ist wegen der extremen Schallentwicklung (bis über 140 dB) und der hohen Explosivstoffmenge nur für den vorbestimmten Zweck und unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Gehörschutz und erweiterter Sicherheitsabstand) erlaubt.
Wichtige Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern:
Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen. Niemals dürfen Feuerwerkskörper in bewohnten Räumen aufbewahrt und keinesfalls Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen gelagert werden. Das Feuerwerk muss vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen geschützt aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie außerdem:
- Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.
- Brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen.
- Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.
- Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
- Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.
- Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer mit Wasser, besser Feuerlöscher).
- Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.
- Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.
- Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.
- Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.
- Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.
- Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.
- Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Gehörschutz.

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