Medizin am Abend Berlin - MaAB-Fazit: Bildungsurlaub – vor Jahresende noch mehr Anspruch für 2024 sichern
- Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde wirbt in seinem Statement dafür, das Recht auf Weiterbildung aktiv wahrzunehmen
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Wer gute Vorsätze für 2024 fasst, könnte in die eigene Weiterbildung
investieren und einen Bildungsurlaub planen.
Nach dem Hessischen
Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) haben Beschäftigte den Rechtsanspruch, sich
fünf Tage pro Jahr unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit
freistellen zu lassen, um an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
- Vergleichbare Regelungen gibt es mit Ausnahme von Bayern
und Sachsen in allen Bundesländern.
Aber nur wenige nutzen dieses Recht.
Professor Dr. Peter Wedde,
emeritierter Professor für Arbeitsrecht und Recht der
Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences
(Frankfurt UAS):
„Nach aktuellen Zahlen des Münchner ifo-Instituts
machen in Hessen nur ca. 3,7 Prozent der berechtigten Beschäftigten
Bildungsurlaub.
Dieser Wert liegt nur knapp über dem Bundesdurchschnitt
von 3,5 Prozent.“
Als Gründe für diese überraschend niedrige Zahl vermutet Wedde, dass
viele Arbeitnehmer*innen gar nicht wissen, dass sie einen gesetzlichen
Freistellungsanspruch haben oder aber, dass sie negative Reaktionen
ihrer Arbeitgeber fürchten und aus Angst vor beruflichen Nachteilen
verzichten.
„Und natürlich spielt es auch eine Rolle, dass Beschäftigte
die Kosten für den Bildungsurlaub selbst zahlen müssen“, so Wedde.
Sein
Tipp:
Wer 2023 keinen Bildungsurlaub genommen hat, kann den Anspruch
noch auf 2024 übertragen.
Ein entsprechender Antrag muss schriftlich bis
zum 31. Dezember gestellt werden, dann können Beschäftigte im Folgejahr
einen zweiwöchigen Bildungsurlaub durchführen, wenn die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind.
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Der gesetzlich garantierte Bildungsurlaub zielt auf die Verbesserung und
Erweiterung der beruflichen Qualifikation von Beschäftigten und auf die
Vermittlung von Kenntnissen über gesellschaftliche Zusammenhänge.
- Darüber hinaus kann Bildungsurlaub für Schulungen genutzt werden, die
sich auf die Wahrnehmung von Ehrenämtern beziehen.
Einen Anspruch auf
Bildungsurlaub haben nach dem HBUG alle schwerpunktmäßig in Hessen
beschäftigten Arbeitnehmer*innen, Auszubildenden, in Heimarbeit tätigen
Personen sowie bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen, die
wirtschaftlich von ihren Auftraggebern abhängig sind.
Voraussetzung ist,
dass die entsprechenden Vertragsverhältnisse mindestens sechs Monate
bestehen. Beamt*innen haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub.
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Arbeitgeber sehen Bildungsurlaub oftmals als zusätzlichen Kostenfaktor,
weil sie während der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen das Gehalt
weiterzahlen müssen.
Dem gegenüber steht, dass Bildungsmaßnahmen auch
für Arbeitgeber Vorteile haben, etwa die Verbesserung von beruflich
benötigten Sprachkenntnissen der Mitarbeitenden.
- Prof. Wedde verweist
bezüglich der Kosten darauf, dass sich zumindest kleinere Betriebe (mit
in der Regel bis zu 20 Beschäftigten) per Antrag die Hälfte der
Gehaltskosten erstatten lassen können.
Zum möglichen Arbeitgeber-Verdacht, dass bei manchen Angeboten der
Freizeitwert im Vordergrund steht, merkt der Jurist an: „Natürlich gibt
es Veranstaltungen an landschaftlich reizvollen Orten oder in
interessanten Ländern. Aber Weiterbildung darf durchaus Spaß machen. Das
gilt insbesondere für Sprachkurse, die im Ausland stattfinden.“ Die
inhaltliche Qualität von Veranstaltungen wird laut Wedde dadurch
sichergestellt, dass diese nach dem HBUG nur von staatlich anerkannten
Trägern angeboten werden dürfen.
Und diese müssen die einzelnen
Veranstaltungen ebenfalls anerkennen lassen. Um diese Anerkennung zu
erhalten, müssen den staatlichen Genehmigungsbehörden ausführliche
Programme vorgelegt werden, die Zielgruppen, Lernziele, Lerninhalte
sowie die Zeitplanung der Veranstaltung benennen.
Reine
„Spaßveranstaltungen“ werden von den zuständigen staatlichen Stellen
regelmäßig nicht als Bildungsurlaub anerkannt.“
Allen, gerade auch den besonders skeptischen Arbeitgebern rät Prof.
Wedde, ihre Auffassung zum Bildungsurlaub zu überdenken:
„Eine aktive
Förderung der individuellen Weiterbildung von Beschäftigten erhöht die
Bindung an die Betriebe. Bezogen auf Bildungsurlaub kann hierzu auch die
finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Veranstaltungen gehören,
die sich mit betrieblichen Themen befassen.“
Die formalen Voraussetzungen für die individuelle Beantragung von
Bildungsurlaub sind überschaubar.
Wichtig ist ein rechtzeitiger Antrag:
Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern Freistellungswünsche für
Bildungsurlaub mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten
Veranstaltung schriftlich mitteilen und eine Anmeldebestätigung, den
Nachweils über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung, das
ausführliche Programm und einen Zeitplan beifügen.
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Liegen Arbeitgebern diese Unterlagen vor, können sie eine Freistellung
nur verweigern, wenn der Abwesenheit von Beschäftigten dringende
betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Dies können beispielsweise
gerade erfolgte überraschende Kündigungen im Tätigkeitsbereich der
Antragssteller*innen sein, die akut zu einem massiven Personalmangel
führen.
Weiterhin können Arbeitgeber Freistellungen für Bildungsurlaub ablehnen,
wenn im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der
Belegschaft Bildungsurlaub genommen hat.
„Angesichts der bundesweiten
Teilnahmequote an Bildungsurlauben von
rund 3,5 Prozent ist dies wohl eher ein theoretischer Ablehnungsgrund“, merkt Wedde an.
Fazit:
Wer Bildungsurlaub formal richtig beantragt, der kann ihn in der
Regel auch wie geplant durchführen.
Prof. Weddes Rat zum neuen Jahr:
„Beschäftigte sollten die für Bildungsurlaub zur Verfügung stehende Zeit
nutzen, um ihre persönliche und berufliche Qualifikation zu verbessern
und um neue Themen für sich zu erschließen.“

Prof. Dr. Peter Wedde, emeritierter Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences. Foto: privat
Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für
Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt
UAS. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und
kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er
ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten
Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum
Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge
und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine
Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.
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Claudia Staat Frankfurt University of Applied Sciences
Frankfurt
University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und
Ingenieurwissenschaften,
Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171
3802499,
E-Mail: wedde@fb2.fra-uas.de
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am Main
Deutschland
Hessen
E-Mail-Adresse: pressestelle@fra-uas.de
Claudia Staat
Telefon: 069 1533-3331
E-Mail-Adresse:
staat@kom.fra-uas.de
Weitere Informationen für international Medizin am Abend Berlin Beteiligte
https://arbeitswelt.hessen.de/bildungsurlaub
(Weitere Informationen zum Tema Bildungsurlaub in Hessen)
https://www.frankfurt-university.de/fb2
(Informationen zum Fachbereich Informatik und Ingenieurwissenschaften)
